Das Jagdrecht in Deutschland ist zweigliedrig: Bundesrecht (BJagdG) gibt den Rahmen vor, die Landesjagdgesetze regeln die Details. Was Jäger und Pächter unbedingt wissen müssen.

BJagdG: Das Bundesjagdgesetz als Grundlage

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) regelt das Jagdwesen in Deutschland einheitlich: Jagdrecht, Jagdausübungsrecht, Schonzeiten, Wildschadensrecht und die Grundlagen der Hege. Die Landesjagdgesetze der 16 Bundesländer können davon abweichen und ergänzen — die Landesbehörde ist immer die maßgebliche Instanz.

Jagdrecht vs. Jagdausübungsrecht

Das Jagdrecht (Eigentümerrecht an der Jagd) liegt beim Grundeigentümer. Das Jagdausübungsrecht kann per Pachtvertrag an einen Jagdpächter übertragen werden. Ein Jagdpächter darf jagdlich tätig sein, besitzt aber nicht das Jagdrecht selbst. Diese Unterscheidung ist für Haftungsfragen wichtig.

Schonzeiten und Jagdzeiten

Schonzeiten schützen das Wild in kritischen Lebensphasen (Brut, Setz, Aufzucht). Die genauen Schonzeiten sind in der Bundesjagdzeitenverordnung und den Landesverordnungen geregelt. Schwarzwild kennt in den meisten Bundesländern keine Schonzeit — wegen der ASP-Situation sind ganzjährige Bejagung und Förderung der Streckensteigerung das Ziel.

Jagdpacht: Wichtige Vertragspunkte

Ein Jagdpachtvertrag sollte regeln: Reviergrenzen und Katasterfläche, Pachtdauer (Mindestlaufzeit 9 Jahre nach §11 BJagdG), Pachtzins, Wildschadensregelung, Hegeauflagen, Kündigungsregelungen. Ohne schriftlichen Vertrag sind viele Rechte nicht durchsetzbar.

Hegeverpflichtung

Jeder Jagdpächter ist zur Hege verpflichtet (§1 BJagdG): Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestands im Rahmen der Landeskultur. Das bedeutet nicht nur Bejagung, sondern auch Biotoppflege, Kirrung, Wildtierschutz und die Unterstützung natürlicher Lebensgrundlagen.

Häufige Fragen

Kann der Jagdpächter seinen Pachtvertrag kündigen?
Vor Ablauf der Mindestlaufzeit (9 Jahre nach §11 BJagdG) nur aus wichtigem Grund. Ordentliche Kündigung erst zum Vertragsende mit den vertraglich vereinbarten Fristen.
Was passiert wenn Wild Schäden auf fremden Grundstücken verursacht?
§29 BJagdG regelt die Wildschadenspflicht: Der Jagdpächter haftet für Schalenwild-Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen. Der Geschädigte muss innerhalb von 2 Wochen melden.
Darf ich als Pächter Dritte einladen zur Jagd?
Ja — als Jagdgast, im Rahmen des Jagdpachtvertrags. Der Pächter haftet für sein Verhalten und das seiner Gäste.