Das Jagdjahr 2026 bringt mehr Bewegung als üblich: neue Landesjagdgesetze, der Wolf im Jagdrecht und geänderte Rehwild-Regelungen in einzelnen Ländern. Ein Überblick — mit dem klaren Hinweis, wo die Länderhoheit greift.
Grundprinzip: Bund und Länder
Die Jagdzeiten werden bundesweit durch die Verordnung über die Jagdzeiten geregelt, die einzelnen Bundesländer können sie jedoch ergänzen oder abweichend festlegen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres. Deshalb gilt: Maßgeblich ist immer das Landesjagdrecht des eigenen Reviers.
Der Wolf als neue jagdbare Art
Die auffälligste Änderung 2026: Der Wolf wurde zum 2. April ins Bundesjagdgesetz aufgenommen. Bei günstigem Erhaltungszustand und vorliegendem Managementplan ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen. Details behandelt unser Wolf-Ratgeber.
Reformen in den Landesjagdgesetzen
Mehrere Länder haben ihr Jagdrecht 2026 modernisiert. In Bayern etwa ist eine umfassende Novelle des Jagdgesetzes in Arbeit, unter anderem mit einem Fokus auf Rehwild und einem früheren Beginn der Rehbock-Jagdzeit. Solche Änderungen gelten strikt landesbezogen — was in einem Bundesland gilt, lässt sich nicht auf ein anderes übertragen.
Für invasive Arten wie Waschbär, Marderhund oder Nutria besteht vielerorts eine ganzjährige Bejagbarkeit; auch hier bestimmen die Länder die Einzelheiten.
Was Jäger jetzt tun sollten
Die sicherste Vorgehensweise: Vor Saisonbeginn die aktuelle Jagdzeitenverordnung des eigenen Bundeslandes prüfen und mit dem Vorjahr abgleichen. Für das Saarland gelten die saarländischen Regelungen; bundesweite Übersichten sind hilfreich zur Orientierung, ersetzen aber nicht die amtliche Bekanntmachung.
Schonzeiten und Elterntierschutz
Neben den Jagdzeiten sind die Schonzeiten das zweite entscheidende Regelwerk — sie schützen das Wild in Aufzucht- und Setzzeiten. Besonders wichtig ist der Elterntierschutz: Elterntiere, die für die Aufzucht von Jungwild sorgen, dürfen auch innerhalb der Jagdzeit nicht bejagt werden, solange die Jungtiere noch auf sie angewiesen sind. Verstöße gegen den Elterntierschutz sind Straftaten, nicht bloße Ordnungswidrigkeiten.
Bei Schwarzwild gilt vielerorts eine ganzjährige Bejagbarkeit zur Seuchenprävention (Stichwort ASP) — Details dazu im ASP-Ratgeber. Auch hier setzen die Länder den Rahmen, etwa bei der Bejagung führender Bachen.
