Zum 2. April 2026 ist der Wolf ins Bundesjagdgesetz aufgenommen worden — ein Einschnitt im deutschen Jagdrecht. Doch was bedeutet das konkret für die Praxis? Der Überblick trennt Fakten von Erwartungen.
Was sich geändert hat
Der Deutsche Bundestag hat am 5. März 2026 die Aufnahme des Wolfs in das Bundesjagdgesetz (BJagdG) beschlossen, der Bundesrat stimmte am 27. März zu. Die Regelungen traten am 2. April 2026 in Kraft. Damit ist der Wolf erstmals eine dem Jagdrecht unterliegende Art — er bleibt aber nach EU-Recht und Bundesnaturschutzgesetz weiterhin geschützt.
Wichtig für das Verständnis: Die Aufnahme ins Jagdrecht bedeutet keine freie Bejagung. Sie schafft den rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Bundesländer ein Bestandsmanagement einführen können.
Die Jagdzeit: 1. Juli bis 31. Oktober
Bei festgestelltem günstigem Erhaltungszustand ist eine Jagdzeit vom 1. Juli bis 31. Oktober vorgesehen. In dieser Zeit lassen sich Alt- und Jungtiere gut unterscheiden. Voraussetzung ist ein revierübergreifender Managementplan der zuständigen Landesbehörde, der die Vereinbarkeit mit dem günstigen Erhaltungszustand sicherstellt.
Liegt kein günstiger Erhaltungszustand vor, bleibt die Entnahme auf Einzelfälle beschränkt — etwa zur Abwehr erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder im Interesse der öffentlichen Sicherheit.
Entnahme nach Nutztierrissen
Unabhängig von der regulären Jagdzeit gilt ein Riss-Reaktionsmanagement: Haben Wölfe zumutbare Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Weidetiere verletzt oder getötet, ist eine leichtere, rechtssichere Entnahme möglich. Für schwer schützbare Gebiete wie Deiche oder Almen können die Länder besondere Weidegebiete ausweisen.
Neu ist zudem ein Fütterungsverbot, um eine Gewöhnung der Tiere an den Menschen zu verhindern. Handel und Zurschaustellung toter Wölfe bleiben nach EU-Artenschutzrecht verboten.
Was das für Jäger im Revier bedeutet
Entscheidend ist die Umsetzung in den Ländern: Die konkreten Managementpläne, Interventionsgebiete und Genehmigungswege werden auf Landesebene festgelegt und unterscheiden sich erheblich. Ohne gültigen Managementplan bzw. behördliche Genehmigung ist keine Wolfsbejagung zulässig.
Für das Saarland gilt: Vor jeder Maßnahme ist der Stand des Landeswolfsmanagements bei der zuständigen Behörde zu prüfen. Wer eigenmächtig handelt, riskiert straf- und artenschutzrechtliche Konsequenzen — der Wolf bleibt eine streng regulierte Art.
